Satzung

Satzung des Gewerbevereins Karlsdorf-Neuthard e. V.; eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Karlsdorf-Neuthard e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter VR Nr. 1433 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die Interessen der Freiberufler, der Gewerbetreibenden, der Industrie, des Handwerks, des Handels sowie der freien Berufe auf wirtschaftlichem, steuerlichem, sozialem und kulturellem Gebiet. Er ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können selbständige Gewerbetreibende, leitende Angestellte, sowie Mitglieder der freien Berufe werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist er nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Nichtzahlung des Jahres Betrages nach zweimaliger fruchtloser Aufforderung.
4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.


§5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand


§7 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
3. Intern ist jedes vertretungsberechtigte Organ an Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. Kommt zwischen dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden keine Einigung zustande, so ist ein Beschluss des erweiterten Vorstands herbeizuführen.


§8 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung u. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern


§9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und den Beisitzern. Aufgabe des Schriftführers ist die Erstellung der erforderlichen Protokolle, Aufgabe des Kassenführers die Führung der Kasse des Vereins. Die Beisitzer stehen dem geschäftsführenden Vorstand zur Beratung und Unterstützung in allen Belangen des Vereins zur Verfügung. Der erweiterte Vorstand beschließt außerdem mit einfacher Mehrheit über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Wählbar in den Vorstand sind nur solche Mitglieder, die in der Generalversammlung anwesend sind oder von denen eine ausdrückliche schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Falle der Wahl oder Wiederwahl das Amt annehmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des gesamten Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins


§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung über das Amtsblatt / Mitteilungsblatt Karlsdorf-Neuthard. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zieles und der Gründe beantragen. Im Übrigen gelten die Einberufungsvorschriften des vorhergehenden Paragraphen.


§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder vom 3. Vorsitzenden, ersatzweise von einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung und Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§15 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils alleine vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine abweichende Regelung beschließt.
2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter treuhänderischer Aufsicht der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard gestellt, bis sich ein neuer Verein mit den gleichen Zielen bildet. Sollte diese Neubildung eines Vereins nicht innerhalb zwei Jahren nach Liquidation dieses Vereins erfolgen, so ist das vorhandene Vermögen einer in Karlsdorf-Neuthard ansässigen Einrichtung, die mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, zuzuführen. Über die konkrete Verwendung entscheidet der zuletzt amtierende erweiterte Vorstand unmittelbar nach Fassung des Liquidationsbeschlusses.